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AGB
1.Geltungsbereich:
Für unsere Verkaufs- und Liefergeschäfte sind ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen maßgebend.
Anders lautende Bestimmungen, insbesondere Allgemeine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Käufers haben keine Gültigkeit.
Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für künftige gleichartige Geschäfte, sofern nicht die Vertragspartner ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben.
2. Angebot:
Alle unsere Angebote sind freibleibend. Alle uns zugehenden Angebote sind für den Besteller bindend.
3. Vertragsabschluss:
Maßgeblich ist der von uns schriftlich bestätigte Leistungsumfang und die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
Mündliche, telegrafische oder telefonische Zusagen jeder Art bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Ein schlüssiges Abgehen dieses Formbehaltes ist unwirksam.
Die Ungültigkeit einer Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen zieht nicht die Unwirksamkeit der anderen Bestimmungen nach sich.
Der Vertrag gilt dann als geschlossen, wenn wir nach Erhalt der Bestellung die schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt haben.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung der Firma Kuma. Der Käufer ist verpflichtet, unsere Auftragsbestätigung gleich nach Erhalt zu kontrollieren.
Bei Abweichen des Liefergegenstandes von der Bestellung gilt als Liefergegenstand, was in der Auftragsbestätigung als solches bezeichnet ist.
4. Preis:
Sämtliche Preise sind freibleibend und verstehen sich ab Lager bzw. ab Werk der Firma Kuma, auschließlich Mehrwersteuer. Verpackung, Verladung und Transportversicherung, welche zusätlich in Rechnung gestellt werden. Eine Transportversicherung wird nur über ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Käufers abgeschlossen. Zur endgültigen Berechnung kommen die am Tag der Lieferung gültigen Preise.
Die Angebotspreisen liegen die derzeitigen Löhne, Gehälter und Materialkosten zugrunde.
Die Firma Kuma behält sich vor, die Preise zu ändern, wenn sich bis zum Tag der Lieferung eine oder mehrere der angeführten Voraussetzungen geändert haben.
Eingeräumte Rabatte und sonstige Vergünstigungen gelten nur für den vereinbarten Zeitraum.
Mangels einer besonderen Vereinbarung gilt, dass der Verkäufer jederzeit das Recht hat, die Rabatte und sonstige Vergünstigungen zu ändern.
Ein anfälliges Währungsrisiko trägt der Käufer.
5. Lieferung:
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind Lieferfristen und Liefertermine nur als annähernd und unverbindlich anzusehen. Teillieferungen sind zulässig.
Wenn der Liefertermin um mehr als 6 Wochen überschritten wurde, ist der Käufer berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen.
Liefern wir auch bis zum Ablauf der Nachfrist nicht, so kann der Käufer durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.
Die Rücktrittserklärung kann jedoch nicht im Vorhinein abgegeben werden.
Aus einem Rücktritt des Käufers können keine Schadensansprüche gestellt werden.
Die Lieferfrist beginnt spätestens mit:
a. Datum der Auftragsbestätigung,
b. Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen und kaufmännischen Voraussetzungen,
c. Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung erhält und/oder ein zu
erstellendes Akkreditiv eröffnet ist.
Unsere Lieferfrist verlängert sich angemessen bei unvorhergesehenen oder unverschuldeten Hindernissen, gleichgültig, ob sie bei uns oder einem unserer Lieferanten eintreten.
Im Falle höherer Gewalt sowie sonstigen, außerhalb unseres Einflusses liegenden Umständen, ist der Verkäufer berechtigt die Vertragserfüllung auszusetzen, oder vom Vertrag zurückzutreten.
Dadurch ergeben sich für den Käufer keine Ansprüche auf Nach- und Ersatzlieferungen oder sonstigen Ersatzansprüchen.
Mangels anderer, gesondert von Kuma schriftlich zu bestätigender technischer Konditionen, gelten die Ö-NORMEN. Die Vorschriften der DIN gelten nur bei gesonderter Vereinbarung.
6. Kleinsendungen, Ersatzteile und Reperaturen:
Lieferungen im Wert von unter € 150,00 werden nur gegen Kassa oder Nachnahme aufgeführt.
Lieferungen werden nur gegen Vorrauskassa aufgeführt.
7. Gefahrenübergang:
Die Lieferung erfolgt auf Gefahr und Kosten des Käufers und zwar auch dann, wenn wir ausnahmsweise die
Versandkosten und die Anfuhr übernommen haben oder wenn die Lieferung von einem anderen Ort als dem Erfüllungsort aus erfolgt.
Rücksendungen erfolgen auf Kosten und Gefahren des Käufers. Alle Waren gelten "ab Werk" verkauft.
Die Lieferung gilt als erfüllt, wenn der Liefergegenstand dem Frachtführer oder Spediteur übergeben worden ist. Mangels anderer Vereinbarungen erfolgt die Übernahme der Ware im Werk St.Johann/Tauern.
Verzichtet der Käufer auf die genauer Inspektion der zu übernehmenden Ware, so erkennt er schlüssig die Mängelfreiheit der Ware an.
8. Verpackung:
Falls nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, wird die Verpackung gesondert berechnet und nicht zurückgenommen.
9. Zahlung:
Sofern nicht im Einzelnen anders vereinbart wird, gilt Fälligkeit ab dem Datum der Rechnungslegung.
Die Zahlung hat bar und ohne jeden Abzug zu erfolgen. Teil- und Akontozahlungen gelten als zuerst für die ältesten Fälligkeiten geleistet.
Leistet der Käufer auf eine bestimmte Rechnung, so sind wir auch berechtigt, die Zahlung auf eine ältere, noch offenstehende Rechnung anzurechnen.
Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüche oder sonstiger von uns nicht annekannter Gegenansprüche zurückzubehalten. Der Verkäufer verzichtet auf die Einrede von Gegenforderungen.
Bei Zahlungsverzug werden vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens, Verzugszinsen in der Höhe von 5% p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank in Rechnung gestellt.
Sollten die üblichen Bankzinsen für Kontokorrentkredite eine höhere Verzinsung ergeben, kann der Verkäufer von seinem Wahlrecht Gebrauch machen und den üblichen Zinsfuß für Kontokorrentkredite als Schaden vom Käufer begehren.
Im Fall der Säumnis ist der Käufer verpflichtet, neben den Verzugszinsen auch vorprozessuale Kosten für
rechtsanwaltschaftliche Mahnschreiben und Rechtsanwaltinterventionen zu vergüten.
Ist der Käufer mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug, so weden alle seine Verbindlichkeiten sorfort fällig. Erklärt der Käufer einsitig einen Rücktritt, verwigert er die Übernahme bzw. Abholung des Liefergegenstandes, so tritt für den Fall, dass die Firma Kuma Erfüllung begehrt, die Fäligkeit auch ohne gesonderte Rechnungslegung sofort ein.
Es steht dem Verkäufer frei, aus dem Teil Schadensersatz eine Stornogebühr in Höhe von 25% der Auftragssumme zu begehren.
Rücksendungen
Wir weisen darauf hin, dass Retourgabe von Produkten eine 25% Manipulationsgebühr einbehalten wird. (Retounierung von Sonderartikel Sonderbestellungen leider nicht möglich
Für Gewerbetreibende gilt nicht das Widerrufsrecht für Endverbraucher. Evtl. Rücksendungen erfolgen generell auf eigene
Kosten (ausser bei Falschlieferung oder defekt). Rückerstattung des Kaufpreises bei Rücksendung der Ware ausgeschlossen,
in diesem Fall erhalten Sie eine Gutschrift für den nächsten Einkauf. Umtausch kein Problem, es fallen dann entsprechende
Versandkosten an.
Diese Stornogebühr unterliegt nicht der richterlichen Mäßigung.
Gewährte Zahlungsmodalitäten sind im diesem Fall hinfällig.
Bei Zahlungsverzug eines Käufers ist der Verkäufer berechtigt, nach vorangegangener schriftlicher Androhung und Setzung einer 14-tägigen Nachfrist, vom Kaufvertrag zurückzutreten und sämtliche beim Käufer lagernde, vom Verkäufer gelieferte Ware zum Wert der aushaftenden Rechnungssaldos zurückzuverlangen.
Bei Sonderanfertigungen behält die Firma Kuma die Einforderung angemessner Anzahlung vor.
Wenn vereinbarte Vorauszahlungen nicht oder nur zum Teil geleistet werden, ist die Firma kuma berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und eine 20%-ige Stornogebühr in Höhe der Auftragssumme zu begehren.
An den Verkäufer geleistete Vorauszahlungen verfallen bis zu einer Höhe von 20% der Auftragssumme als
Konventionalstrafe.
Die Kosten des Rücktransportes an den Firmensitz des Verkäufers gehen zu Lasten des säumigen Käufers.
Wenn der Verkäufer die Rücklieferung, wegen Zahlungsverzuges begehrt, ist der Verkäufer nicht berechtigt, die Waren weiter zu veräußern, wenn der Verkäufer ursprünglich einer Weiterveräußerung zugestimmt hatte.
Der Verkäufer ist berechtigt, unbeschadet seiner weitergehenden Schadensansprüche, weiteren Lieferungen aus
10. Eigentumsvorbehalt:
Die gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur grundsätzlichen Bezahlung aller aus der bestehenden Geschäfsverbindung noch offenen oder in Zukunft fällig werdenden Forderungen.
Der Käufer tritt bis zur vollständigen Erfülllung seiner uns gegenüber bestehenden Verpflichtungen, insbesondere der Bezahlung des Kaufpreises aus diesem Vertrag, seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten Gegenstände in Höhe des in unserer Rechnung ausgewiesenen Betrages an uns sicherheithalber ab und verpflichtert sich, den Erlös aus dem Verkauf unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren gesondert und in unserem Namen zu verwahren.
Die auf diese Weise eingezogenen Beträge sind in den Büchern bis zur Zahlung des Kaufpreises als für den Verkäufertreuhändig verwahrt, für jederman ersichtlich, zu kennzeichnen.
Der Käufer hat Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen unverzüglich mitzuteilen und überhaupt alle erforderlichen Formvorschriften (Bezettelung und dergleichen) zur Wahrung der Eigentumsvorbehaltes zu beachten.
Der Käufer ist verpflichtet, die das Eigentum darstellende Ware gesondert zu lagern, mit Eigentumstafeln zu versehen, und eigene Lagerkartei zu errichten, sämtliche Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
Jede Änderung der Verhältnisse, die die Einbringlichkeit des Kaufpreises erschweren können und/oder den
Eigentumsvorbehalt gefährden können, berechtigt den Verkäufer, entweder sofort vom Vertrag zurückzutreten und die sein Eigentum darstellende Ware abholen zu lassen oder zusätzliche Sicherheiten (Zessionen, Wechsel etc.) zu begehren. Der Käufer ist nicht berechtigt, an der Firma Kuma gehörige Sachen, die in seinen Besitz gelangt sind, ein Zurückbehaltsrecht auszuüben.
Ein Eigentumserwerb des Käufers an der Vorbehaltsware ist im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltsware zu eine neuen Sache angeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt durch den Käufer für den Verkäufer.
Die verarbeitete Ware dient zur Sicherung des Vorbehaltsverkäufers nur in der Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren durch den Käufer, steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Verarbeitung zu.
Für die aus der Verarbeitung entstehenden neuen Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware.
Auch die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterkauft wird.
Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung des Vorbehaltsverkäufers nur in der Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware.
Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Verkäufer zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in der Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die mit den anderen Waren Gegenstand dieses Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes ist.
Der Käufer ist zum Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf den Verkäufer übergeht.
Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt.
Der Verkäufer kann jederzeit die Berechtigung zur Weiterveräußerung ohne Angabe von Gründen wiederrufen. Der Käufer ist zur Entziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung ermächtigt. Die Einziehungsbefugnis des Verkäufers bleibt von der Einziehungsbefugnis des Käufers unberührt. Der Verkäufer wird aber selbst die Forderungern nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer ihm die Schulden der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schulden die Abtretung anzuzeigen.
Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers ist in der Weise bedingt dass mit der vollen Bezahlung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung ohne das Eigentum an das Vorbehaltsware auf den Käufer übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Käufer zustehen.
Der Käufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit - nach seiner Wahl - freizugeben, als ihr Wert, die zu sichernden Forderungen um 25% übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, dass mit Ausnahme der Lieferung im echten Kontokorrentverhältnis eine Freigabe nur für solche Lieferungen oder deren Ersatzwerte zu erfolgen hat, die selbst voll bezahlt sind.
11. Gewährleistung:
Der Käufer hat sofort endeckte Mängel unverzüglich nach Empfang bwz. Übernahme, andere Mängel spätestens binnen 6 Tage nach Endeckung mit eingeschriebenem Breif zu beanstanden.
Durch nicht rechtzeitig erfolgte schriftliche Mängelanzeige oder durch eigenmächtige Eingriffe an der
Ware wird jede Haftung aufgehoben und ausgeschlossen.
Unsere Gewährleistungspflicht beschränkt sich auf die Abtretung unserer etwaigen gegen eine Vorlieferanten wegen des Mangels zustehenden Anspruches.
Jede Schadensersatzleistung aus welchen Rechtsgrund auch immer, wir ausgeschlossen.
Nach Bearbeitung eines Teiles des Liefergegenstandes ist eine Reklamtion ausgeschlossen.
Die Firma Kuma kann Gewähr dadurch leisten, dass sie:
a. mangelhafte Ware an Ort und Stelle nachbessert,
b. sich die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung frachtfrei zurücksenden lässt,
c. die mangelhaften Teile umtauscht.
Die aufgewendeten Löhne und Kosten für den Ein- und Ausbau sind vom Käufer zu tragen.
Der Verkäufer kann im Falle von unwesentlichen, behebbaren oder nicht behebbaren Mängel anstatt einer Behebung einen Preisnachlass gewähren.
Waren- oder Teilrücksendungen dürfen nur nach Zustimmung des Verkäufers zur Nachbesserung oder zum Umtausch zurückgeliefert werden.
Die Mängelbehebung durch den Verkauf bleibt ohne Einfluss auf die Gewährleistungsfrist, das heißt, diese verlängert sich ab einem Verbesserungsversuch nicht neuerlich um die ursprünglich gesetzliche oder vereinbarte Gewährleistungsfrist. Der Verkäufer nimmt Rücksendungen bei Mängel der Ware oder Teile nach Umtausch oder Nachbesserung an den Käufer "unfrei" vor.
Der Käufer ist nicht berechtigt, für eine selbst vorgenommene Mängelbehebung, Kostenersatz vom Verkäufer zu verlangen. Der Verkäufer haftet dem Besteller nicht für Mängelfolgeschäden, außer bei Vorsatz, wobei die Beweislast dem Käufer obliegt.
Wiederverkäufer sind verpflichtet, in ihren Bedingungen allfällig Produkthaftungsansprüche, sowie diese überhaupt gegen die Verkäuferin bestehen können, vertraglich abzubedingen, bei Verstoß gegen diese Verpflichtung wir der Wiederverkäufer der Firma Kuma im Falle, dass diese zu Recht in Anspruch genommen werden kann, voll ersatzpflichtig. Sollte ein Gewährleistungsfall vorliegen, bleibt der Rechnungsbetrag fällig und ist eine Zurückhaltung des Kaufpreises unzulässig. Eine Kompensation mit allfälliger Gegenforderung ist ausgeschlossen.
12. Gerichtsstand und Erfüllungsort:
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für die Vertragsteile für alle gegenwärtigen und/oder zukünftigen Ansprüche und Streitfragen aus dieser Geschäftsverbindung oder damit im Zusammenhang stehenden, ist Judenburg/Ö Es steht dem Verkäufer frei, gegebenenfalls auch das für den Käufer zuständige Gericht anzurufen.
13: Rechtswahl:
Für dieses Vertragsverhältniss gilt österreichisches Recht.
Sollte entgegen der vereinbarten Gerichtsstandwahl ein Rechtsstreit zwischen Vertragsteil im Land des Käufers anhängig werden, einzelne Bestimmungen diese Vertrages aufgrund des "Order Public" nicht zur Anwendung gelangen können, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen diese Vertrages unverändert aufrecht. Bei Lieferungen in die BRD gilt primär österreichisches Recht, hinsichtlich der Vereinbarung über den verlängerten Eigentumsvorbehalt gelten auch die BGB-Bestimmungen.
14. Solidarhaftung:
Mehrere Käufer haften für alle Verbindlichkeit aus einem Kaufvertrag zur ungeteilten Hand.
15. Verbraucherschutz:
Sollten im Einzelfall dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen einem Rechtsgeschäft mit einem Verbraucher im Sinne der verschiedenen Verbraucherschutzgesetzte (ABGB, KSchG) abgeschlossen werden, so gelten die obigen Verkaufs- und Lieferbedingungen nur nach Maßgabe deren Zulässigkeit nach diesen Gesetzen.
Die vorliegende Vertragsbedingungen gelten uneingeschränkt für Unternehmer.
Laufenden Verträgen bis zur Bezahlung der noch offenen Schuld aufzuschreiben.
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